Wichtige Begriffe rund um Treppen:
Der Treppenbau ist eine sehr alte Kunst, denkt man an die Himmelstreppen der Mayas oder – als „moderneres“ Beispiel – das Treppenhaus der „Würzburger Residenz“.
Mit den nachfolgenden Erläuterungen geben wir Ihnen einen kleinen Leitfaden, was für eine moderne Treppe wichtig ist und möchten Ihnen somit die Planung und Auswahl Ihrer Treppe erleichtern.
Antritt: | Die unterste Stufe eines Treppenlaufs. Im Gegensatz dazu bezeichnet man die oberste Stufe als Auftritt. | |
Antrittspfosten: | Der unterste Pfosten eines Geländers. Im Gegensatz dazu bezeichnet man den obersten als Austrittspfosten. | |
Austritt: | Die oberste Stufe eines Treppenlaufs. Im Gegensatz dazu bezeichnet man die unterste Stufe als Antritt. | |
Austrittspfosten: | Der oberste Pfosten eines Geländers. Im Gegensatz dazu bezeichnet man den untersten als Antrittspfosten. | |
Handlauf: | Bauteil als Gehhilfe für Personen, angebracht am Geländer und an der Wand bzw. Spindel. | |
Geländer: | In der Regel lotrechte Umwehrung als Schutzeinrichtung gegen Abstürze an Treppenläufen und Treppenpodesten, auch Treppenbrüstung. Die Geländerstäbe dürfen nicht mehr als 12 cm Abstand haben. | |
Lauflinie, Gehbereich, Lichtraumprofil: | Der notwendige Platzbedarf ist vom jeweiligen Gurndriß und den nachfolgenden Kriterien abhängig.
Die Lauflinie liegt innerhalb des Gehbereichs. Sie wird in die Mitte der Laufbreite (nicht mit der Treppenbreite zu verwechseln) gelegt und kann von hier aus innerhalb des Gehbereichs (+/- 10% der Laufbreite) verschoben werden. Das Lichtraumprofil gibt die lichte Durchgangshöhe von mindestens 200cm an. Diese darf in den Randbereichen (25cm) eingeschränkt sein. | |
Lichte Durchgangshöhe: | Beim Treppenbau bezeichnet man den Abstand zwischen den vorderen Trittkanten einer Stufe und dem Abstand zur Decke als lichte Durchgangshöhe. Sie muss mindestens 200 cm betragen. | |
Nutzbare Treppenlaufbreite: | Lichtes Fertigmaß, gemessen in gebrauchtsfertigem Zustand der Treppe in Handlaufhöhe zwischen Wandoberfläche (Oberfläche Putz, Bekleidung, auch Spindel) und Innenkante Handlauf bzw. zwischen beiderseitigen Handläufen. | |
Raumbedarf: | Der Raumbedarf eine Treppe wird durch die Wahl des Grundrißes beeinflusst.
Der Raumbedarf kann bei den örtlichen Begebenheiten und der Wahl der Treppe weiter varieren. Die hier angegebenen Maße stellen Durchschnittsmaße dar. |
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Treppenauftritt: | Als Auftritt bezeichnet man das waagerechte Maß von der Vorderkante einer Stufe bis zur Vorderkante der nächst höheren. Zur sicheren Begehbarkeit
einer Treppe sollte der Auftritt zwischen 24 und 29 cm liegen. |
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Treppensteigung: | Die Höhendifferenz von einer Stufen-Trittfläche zur nächsten. Empfohlen wird eine Steigung zwischen 17 bis 19 cm. | |
Treppenstufe: | Bauteile einer Treppe, die zur Überwindung von Höhenunterschieden - meist mit einem Schritt - begangen werden können. | |
Wange: | Bauteil, das die Stufen trägt und den Lauf seitlich begrenzt. |
Grundlagen gemäß DIN18065
Je flacher der Winkel, desto bequemer und sicherer wird eine Treppe, wobei zwischen 22° bis 45° immer gilt: Zweifache Steigung plus ein Auftritt = 59cm bis 65cm Schrittmaß.
Treppenart | Auftritt a | Steigung s | Winkel alpha |
Rampen und Auffahrten | - | - | bis 5° |
Freitreppen | 37 cm | 13 cm | 5° - 20° (ideal 15° - 20°) |
öffentliche Treppenanlagen | 29 cm | 17 cm | 20° - 30° |
Wohnungs- und Wohnhaustreppen | 23 cm | 20 cm | 30° - 41° |
Keller- und Bodentreppen | 21 cm | 21 cm | bis 45° |
Einschränkungen der Verwendung der folgenden Daten siehe Tabelle "Anforderungen nach DIN 18065"
Anforderungen nach DIN 18065
Gebäudeart |
Treppenart |
Nutzbare Treppenlaufbreite mindestens | Steigung s2) | Auftritt a3) | |
Wohngebäude | Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen innerhalb geschlossener Wohnungen | 50 | |||
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen | Baurechtlich notwendige Treppen | Treppen, die zu Aufenthaltsräumen führen | 80 | 17 | 28 |
±3 | +9/-5 | ||||
Kellertreppen und Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen | 80 | <= 21 | >= 21 | ||
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen, siehe DIN 18064/11.97, Abschnitt 2.5 | 50 | <= 21 | >= 21 | ||
Sonstige Gebäude | Baurechtlich notwendige Treppen | 100 | 17 | 28 | |
+2/-3 | +9/-5 | ||||
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen, siehe DIN 18064/11.97, Abschnitt 2.5 | 150 | <= 21 | >= 21 | ||
1) schließt auch Maisonetten Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ein | |||||
2) aber nicht < 14 cm (Festlegung des Steigungsverhältnisses s/a) |
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